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   OLG Brandenburg, 30.01.2019 - 13 UF 1/19   

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https://dejure.org/2019,7158
OLG Brandenburg, 30.01.2019 - 13 UF 1/19 (https://dejure.org/2019,7158)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2019 - 13 UF 1/19 (https://dejure.org/2019,7158)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 13 UF 1/19 (https://dejure.org/2019,7158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Der Verfahrensbeistand - ein Verfahrensbeteiligter zum Schutz des Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 453
  • FamRZ 2019, 906
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 03.08.2018 - 13 UF 111/18

    Einstweilige Anordnung im Sorgerechtsverfahren: Dringendes Bedürfnis eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.01.2019 - 13 UF 1/19
    Dabei kann in Betracht kommen, im Rahmen der einstweiligen Anordnung derjenigen Handhabung den Vorzug zu geben, die in größtmöglichem Umfang die bisher maßgeblichen Faktoren für die Obhut und Erziehung des Kindes beibehalten (vgl. Senat, Beschluss vom 03. August 2018 - 13 UF 111/18 -, Rn. 13, juris).

    Dabei kann in Betracht kommen, im Rahmen der einstweiligen Anordnung derjenigen Handhabung den Vorzug zu geben, die in größtmöglichem Umfang die bisher maßgeblichen Faktoren für die Obhut und Erziehung des Kindes beibehalten (vgl. Senat, Beschluss vom 03. August 2018 - 13 UF 111/18 -, Rn. 13, juris).

  • OLG Brandenburg, 20.08.2018 - 13 UF 101/18
    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.01.2019 - 13 UF 1/19
    Das dringende Bedürfnis zum sofortigen, einstweiligen Einschreiten (§ 49 Abs. 1 FamFG) besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des jeweiligen Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch vorläufige Maßnahmen eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln sind, wenn sich dessen Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2018 - 13 UF 101/18 -, juris).

    Das dringende Bedürfnis zum sofortigen, einstweiligen Einschreiten (§ 49 Abs. 1 FamFG) besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des jeweiligen Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch vorläufige Maßnahmen eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln sind, wenn sich dessen Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2018 - 13 UF 101/18 -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2024 - 16 UF 185/23

    Beschränkung der Beschwerde

    Wird in einem Regelfall nach § 158 Abs. 3 FamFG das Absehen von der Bestellung nicht oder nur unzureichend begründet, liegt darin ebenso wie in dem Unterbleiben der Beistandsbestellung selbst ein wesentlicher Verfahrensverstoß, der im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Hauptsacheentscheidung führen kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.11.2021 - 13 UF 122/21 -, Rn. 25, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.01.2019 - 13 UF 1/19 -, Rn. 10, juris; Döll in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1671 BGB, Rn. 40).
  • OLG Koblenz, 26.05.2020 - 9 UF 244/20

    Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands im Sorgerechtsverfahren

    Auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 1666, 1666a BGB ist nämlich, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt, grundsätzlich ein Verfahrensbeistand zu bestellen (vgl. VerfG Brandenburg, a.a.O., 307; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 13 UF 1/19 -, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 25. Juli 2012 - 15 UF 132/12 -, juris, Rdnr. 4; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 UF 100/18 -, juris, Rdnr. 8; MünchKomm-Schumann, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 158, Rdnr. 22; Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 158, Rdnr. 15; Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 158, Rdnr. 14; Zempel, NZFam 2018, 1042; Mayer, jM 2016, 272, 272; Johannsen/Henrich-Büte, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 158 FamFG, Rdnr. 3).

    Wird das Absehen von der Bestellung nicht oder nur unzureichend begründet, liegt darin ebenso wie in dem Unterbleiben der Beistandsbestellung selbst ein wesentlicher Verfahrensverstoß, der im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Hauptsacheentscheidung führen kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 13 UF 1/19 -, juris, Rdnr. 10, m.w.N.).

    Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist die Kostengrundentscheidung dem Familiengericht vorzubehalten (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 13 UF 1/19 -, juris, Rdnr. 15; Beschluss vom 8. August 2016 - 13 UF 94/16 -, juris, Rdnr. 17).

  • OLG Karlsruhe, 20.02.2024 - 18 UF 221/23

    Zurückverweisung aufgrund von Verfahrensmängeln

    Hierunter sind in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch im Rahmen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) anzustellende Ermittlungen zu verstehen (OLG Brandenburg vom - 13 UF 1/19, juris Rn. 12; Johannsen/Henrich/Althammer/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 69 FamFG Rn. 8; MünchKomm/Fischer, FamFG, 3. Auflage 2018, § 69 Rn. 86; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 69 FamFG Rn. 10).
  • OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 13 UF 121/21

    Übertragung des Rechts zur alleinigen Ausübung der Schulwahl Verstoß gegen die

    Dies ist vorliegend in Ansehung der Schulwahl, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Senat, NJW-RR 2019, 453; OLG Rostock, FamRZ 2020, 102), der Fall, weil das Interesse des Kindes hier jedenfalls zu einem seiner beiden gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz steht, § 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG (vgl. zu § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung: Senat, NJW-RR 2019, 453; OLG Saarbrücken, NZFam 2018, 1041; OLG Oldenburg, NZFam 2017, 1161; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 158 FamFG Rn. 4).

    Unabhängig davon, dass auch bei Eilbedürftigkeit von der Bestellung eines Verfahrensbeistands bei Vorliegen eines Regelbeispiels nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen abgesehen werden soll (Senat, NJW-RR 2019, 453), besteht nach § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG für das Absehen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands eine Begründungspflicht (vgl. MüKoFamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 158 Rn. 14).

  • OLG Brandenburg, 05.11.2021 - 13 UF 122/21

    Übertragung des Rechts zur Ausübung der Schulwahl Pflicht zur Bestellung eines

    Dies führt, wie von den Beteiligten beantragt, und um ihnen keine Tatsacheninstanz zu entziehen, zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, damit dieses die notwendigen, einer Beweiserhebung im Sinne § 69 I 3 FamFG hier gleichstehenden (vgl. MüKoFamFG/Ansgar Fischer, 2. Aufl., § 69 Rn. 45; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 69 FamFG Rn. 10 mwN), Ermittlungen (§ 26 FamFG) durch Bestellung und Anhörung eines Verfahrensbeistands nachholt (vgl. Senat, NJW-RR 2019, 453).
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